Satzung

§ 1

Der Verein führt den Namen “Arbeitsgemeinschaft in Norddeutschland tätiger Notärztinnen und Notärzte e.V. (AGNN)”. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Der Verein hat seinen Sitz in Lübeck.

§ 3 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er bezweckt in gemeinnütziger Weise, die in Norddeutschland tätigen Notärztinnen und Notärzte zu vereinen, um dadurch die notärztliche Versorgung der norddeutschen Bevölkerung zu verbessern.

Zwecke des Vereins sind die Förderung der Wissenschaft, der Berufs- und Volksbildung, der öffentlichen Gesundheitspflege und der Rettung aus Lebensgefahr.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:
• Mitwirkung an der Aus- und Fortbildung der im Notarztdienst tätigen Ärztinnen und Ärzte
• Unterstützung der Ausbildung der medizinisch Helfenden und der Laienausbildung
• Öffentlichkeitsarbeit zur Aufklärung der Bevölkerung
• Unterstützung und Förderung wissenschaftlicher Tätigkeit auf dem Gebiet der prähospitalen Notfallmedizin im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins
• Förderung der Beziehungen zu anderen Organisationen, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen

§ 3a Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft des Vereins gliedert sich in ordentliche, außerordentliche und die Ehrenmitgliedschaft.

Ordentliche Mitglieder können approbierte Ärzte aller Fachgebiete sein, die das organisierte Rettungswesen in Norddeutschland aktiv fördern und unterstützen wollen.

Außerordentliche Mitglieder können auch Personen werden, die nicht Ärztin oder
Arzt sind und die Ziele des Vereins unterstützen.

Der Verein kann Mitglieder, die sich um den Verein in besonders hervorragender Weise verdient gemacht haben, durch einstimmigen Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§ 5 Erwerb und Erlöschen der Mitgliedschaft

Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod eines Mitglieds, freien Austritt, der nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zulässig ist.

Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere wegen vereinsschädigenden Verhaltens auf Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder.

Streichung aus der Mitgliederliste, sofern das Mitglied mit der Zahlung zweier Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung in Verzug ist.

Bei ordentlichen Mitgliedern durch Verlust der Approbation.

§ 6 Beiträge und Zuwendungen

Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festlegt. Von Ehrenmitgliedern werden keine Beiträge erhoben.

Der Vorstand kann mit Stimmenmehrheit beschließen, einzelnen Mitgliedern bei Vorliegen einer besonderen Notlage auf Antrag den Beitrag zu ermäßigen oder zu erlassen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7 Rechte und Pflichten der ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder

Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins teilzunehmen. Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind jedoch nur die ordentlichen und Ehrenmitglieder. Eine Stimmübertragung findet nicht statt.

Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder gewählt werden.

Scheidet ein Mitglied aus, so besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Beiträge.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe von Ort, Datum und Zeit sowie der vorläufigen Tagesordnung eingeladen worden ist. Das Datum des Poststempels genügt zur Fristwahrung. Die Einladung kann zur Fristwahrung auch in das Vereinsorgan aufgenommen werden.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens 14 Tage vor Beginn der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie sind in die endgültige Tagesordnung aufzunehmen. Beschlüsse können wirksam nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder, die Zustimmung der abwesenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Auf Verlangen eines Drittels der anwesenden Mitglieder muss eine geheime Abstimmung erfolgen.

Die bzw. der Vorsitzende oder einer der Stellvertretenden leitet die Mitgliederversammlung.

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und dem Protokollführenden zu unterzeichnen ist. Sie soll insbesondere enthalten:

  • Zahl der anwesenden Mitglieder
  • Tagesordnung
  • die Abstimmungsergebnisse
  • Anträge und Beschlüsse samt Namen der Antragstellenden

Beschlüsse sind im Wortlaut zu protokollieren. Jedes Mitglied hat auf schriftlichen Antrag das Recht, in die Protokolle Einsicht zu nehmen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Der Vorstand kann jederzeit, sofern es das Vereinsinteresse erfordert, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sofern ein Viertel der Mitglieder dies wünscht, ist vom Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes einzuberufen.

Zu den Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes, des Rechnungsabschlusses und des Haushaltsvorschlages für die kommenden Geschäftsjahre, Entlastung des Vorstandes, Wahl und Wiederwahl der Vorstandsmitglieder, Beschluss über den Ausschluss von Mitgliedern, Beschluss über Satzungsänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins, Wahl von zwei Kassenprüfenden.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die sonstigen in der Tagesordnung aufgenommenen Punkte.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus zehn Mitgliedern:

  • der/dem Vorsitzenden
  • der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer
  • der/dem Sektionsvorsitzenden Niedersachsen/Bremen als gleichzeitig stellvertretend Vorsitzendem
  • der/dem Sektionsfortbildungsbeauftragten Niedersachsen/Bremen
  • der Beisitzerin/dem Beisitzer Niedersachsen/Bremen
  • der/dem Sektionsvorsitzenden Schleswig-Holstein/Hamburg als gleichzeitig stellvertretend Vorsitzendem
  • der/dem Sektionsfortbildungsbeauftragten Schleswig-Holstein/Hamburg
  • der Beisitzerin/dem Beisitzer Schleswig-Holstein/Hamburg
  • einer/einem weiteren Beisitzendem ohne festen Aufgabenbereich.

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Dem Vorstand obliegt, sofern nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist, die Leitung des Vereins.

Der Vorstand soll nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr, zusammentreffen. Er ist beschlussfähig, wenn die Ladung 14 Tage vor

Sitzungsbeginn erfolgt und drei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit Stimmenmehrheit. Er führt über seine Beratungen Protokoll entsprechend denen der Mitgliederversammlung. Für den näheren Verfahrensablauf gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekanntzugeben ist. Die Vorstandsmitglieder teilen die anfallenden Aufgaben in der Weise auf, dass eine Überlastung einzelner Mitglieder vermieden wird und jedes Vorstandsmitglied einen bestimmten Zuständigkeitsbereich übertragen bekommt.

Die/der Vorsitzende und ein/eine Stellvertretende/r vertreten jeweils gemeinsam den Verein im Sinne von § 26 BGB. Zur Vertretung müssen jedoch zwei der Genannten anwesend sein.

Die/der Vorsitzende führt den Vorsitz im Vorstand. Im Falle ihrer/seiner Verhinderung wird die/der Vorsitzende einer/einem Stellvertretenden vertreten. Bei Gefahr im Verzuge ist die/der Vorsitzende berechtigt, auch in Angelegenheiten, die dem Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand unterfallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen und Rechtsgeschäfte zu beschließen; diese Maßnahmen bedürfen jedoch nachträglich der Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Zu den Aufgaben der jeweiligen Sektionsfortbildungsbeauftragten gehört die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen in regelmäßigen Abständen. Die jeweiligen Sektionsfortbildungsbeauftragten stehen dem jeweiligen Fortbildungsausschuss vor.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand übernommen hat.

Der Gesamtvorstand oder einzelne seiner Mitglieder können auf schriftlichen Antrag der Hälfte der ordentliche Mitglieder unter Angabe der Gründe von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit abgewählt werden. Für das oder die abgewählten Vorstandsmitglieder ist auf derselben Sitzung die Nachfolge zu regeln.

§ 10a

Der Verein hat einen Beirat, der aus 10 Mitgliedern besteht, von denen jeweils 3 in den Bundesländern Schleswig-Holstein und Niedersachsen und jeweils 2 Mitglieder in den Stadtstaaten Hamburg und Bremen ihren Sitz haben.

Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung und Beratung des Vorstandes.

Die Beiratsmitglieder müssen ordentliche Mitglieder des Vereins gemäß § 4 Abs. 2 sein.

Sie werden für die Dauer von 2 Jahren vom Vorstand bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern unverzüglich, spätestens aber in einer Frist von 8 Wochen seit dem Tage der Bestellung, mitzuteilen.

§ 11

Der Vorstand kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse zu jeder den Vereinszweck berührenden Fachfrage beratende Ausschüsse einsetzen.

Zu den Ausschussmitgliedern können sowohl Vereinsmitglieder als auch außenstehende Sachverständige gewählt werden.

Den Ausschüssen sollen in der Regel nicht mehr als fünf Mitglieder angehören. Werden sie nicht auf bestimmte Zeit gewählt, so endet ihre Amtszeit in jedem Falle mit der des jeweiligen Vorstandes. Diese Bestimmung gilt nicht für den Fortbildungsausschuss. Über die Zahl der Mitglieder des Fortbildungsausschusses und deren Amtszeit entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Sektionsfortbildungsbeauftragten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Falls dieMitgliederversammlung anderes nicht beschließt, sind die bzw. der Vorsitzende, Stellvertretende und Schatzmeisterin/Schatzmeister zu Liquidatoren zu bestellen. Dieser Beschluss bedarf der Einstimmigkeit.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen den Bundesorganisationen des Arbeiter-Samariter-Bundes, des Deutschen Roten Kreuzes, der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft, der Johanniter-Unfallhilfe, dem Malteser Hilfsdienst sowie der Rettungsdienst-Stiftung Björn Steiger zu gleichen Teilen zu. Es ist unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen  Zweck der Aus- und Fortbildung des Personals im organisierten Rettungswesen zu verwenden.